ImmVermV
§ 19Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 13 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Immobiliardarlehensnehmers verschafft,
- 3.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt,
- 4.
- entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet oder
- 7.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.7.2026 I Nr. 229
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6cd2237a44958b5121830a8f2254640b37f68f3a38aa7e7f85d14b8a6adb039
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 144 GewOVerletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nich …“
- § 145 GewOVerletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
„… icht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht. …“
- § 146 GewOVerletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
„… satz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- …“