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ImmoWertV

Anlage 1(zu § 12 Absatz 5 Satz 1) Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2819)
Zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer sind bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.
Art der baulichen AnlageGesamtnutzungsdauer
freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser80 Jahre
Mehrfamilienhäuser80 Jahre
Wohnhäuser mit Mischnutzung80 Jahre
Geschäftshäuser60 Jahre
Bürogebäude, Banken60 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude40 Jahre
Kindergärten, Schulen50 Jahre
Wohnheime, Alten- und Pflegeheime50 Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken40 Jahre
Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen40 Jahre
Sporthallen, Freizeitbäder, Heilbäder40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser30 Jahre
Kauf- und Warenhäuser50 Jahre
Einzelgaragen60 Jahre
Tief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Produktionsgebäude40 Jahre
Lager- und Versandgebäude40 Jahre
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude30 Jahre
Für nicht aufgeführte Arten baulicher Anlagen ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer baulicher Anlagen abzuleiten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 213-1-7 v. 19.5.2010 I 639 (ImmoWertV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR280500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b634878d3663226e461e96939cbf4fbaaa340bd767219c03bea0a93df0efb3f

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