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ImmobKfmAusbV

§ 6Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bc2857d01deecacf3b5f56b4c8e85ca5547727457fc212d2c9b0f7ea5f54547

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