ImmobKfmAusbV
§ 3Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau
- 1.
- gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und
- 2.
- zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR039800006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bc2857d01deecacf3b5f56b4c8e85ca5547727457fc212d2c9b0f7ea5f54547