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ImmobKfmAusbV

§ 8Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
1.
Ausbildungsbetrieb und Immobilienmarkt,
2.
Mietobjekte und Immobilienvermittlung,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bc2857d01deecacf3b5f56b4c8e85ca5547727457fc212d2c9b0f7ea5f54547

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