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IHRAVorRV

§ 2

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken

(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
1.
Verträge schließen,
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15034c2d04155b2ae7aa81574dd4005774409ab1c16226c2851f1cd309273bff

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