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IHRAVorRV

§ 5

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken

Die IHRA genießt die in § 10 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sobald die Bundesregierung festgestellt hat, dass die IHRA über ein adäquates Rechtsschutzsystem verfügt und in einem bindenden rechtlichen Instrument die Errichtung und die Modalitäten eines verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der IHRA geregelt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15034c2d04155b2ae7aa81574dd4005774409ab1c16226c2851f1cd309273bff

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