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IDÜV

§ 4Form der Indexdaten

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes und eine Suche nach § 23 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 93 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cc127a13d95b2148c0d064564cf54e567b8c1ad2f33081a6df649e5c263eeb

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