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IDÜV

§ 6Sicherheit

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der übermittelnden Stelle angezeigt und eine erneute Übermittlung verlangt werden.
(2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 93 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cc127a13d95b2148c0d064564cf54e567b8c1ad2f33081a6df649e5c263eeb

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