IDÜV
§ 1Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
- 1.
- Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
- 2.
- Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
- 3.
- Rechtsform des Unternehmens,
- 4.
- Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
- 5.
- Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt,
- 6.
- Verfügbarkeit der Dokumentenarten „Aktueller Ausdruck (AD)“, „Chronologischer Ausdruck (CD)“, „Historischer Ausdruck (HD)“, „Unternehmensträgerdaten (UT)“ und „Dokumentenansicht (DK)“ zu dem jeweiligen Unternehmen.
Stand: Geändert durch Art. 93 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cc127a13d95b2148c0d064564cf54e567b8c1ad2f33081a6df649e5c263eeb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 9 HGBEinsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
„… ltungen für das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den Indexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten bereitstellen, sind auch diese dem Transparenz …“