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IDÜV

§ 1Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes:
1.
Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
2.
Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
3.
Rechtsform des Unternehmens,
4.
Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
5.
Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt,
6.
Verfügbarkeit der Dokumentenarten „Aktueller Ausdruck (AD)“, „Chronologischer Ausdruck (CD)“, „Historischer Ausdruck (HD)“, „Unternehmensträgerdaten (UT)“ und „Dokumentenansicht (DK)“ zu dem jeweiligen Unternehmen.
(2) Für Eintragungen im Vereinsregister gilt die Pflicht zur Übermittlung der erforderlichen Indexdaten, soweit vorhanden, nach Satz 1 entsprechend.
(3) Falls und soweit die Landesjustizverwaltungen für das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den Indexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten bereitstellen, sind auch diese dem Transparenzregister zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 93 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cc127a13d95b2148c0d064564cf54e567b8c1ad2f33081a6df649e5c263eeb

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 9 HGBEinsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister

    „… ltungen für das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den Indexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten bereitstellen, sind auch diese dem Transparenz …“