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IDÜV

§ 3Art der Datenübermittlung

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

(1) Die Indexdaten sind in einem zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln.
(2) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister die Indexdaten über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung der Datenfernübertragung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 93 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cc127a13d95b2148c0d064564cf54e567b8c1ad2f33081a6df649e5c263eeb

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