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Art 2

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank

(1) Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Beitritt zur Interamerikanischen Entwicklungsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom interregionalen Stammkapital einen Anteil von zweiundfünfzig Millionen dreihunderttausend US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 1. Januar 1959, davon dreiundvierzig Millionen sechshundertsiebzigtausend US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 1. Januar 1959 als abrufbares Stammkapital, zu erwerben und zum Fonds für Sondergeschäfte einen Beitrag im DM-Gegenwert von dreiundsechzig Millionen einundneunzigtausend siebenhunderteinundfünfzig US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 18. Oktober 1973 zu leisten.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Falle der Inanspruchnahme des abrufbaren interregionalen Stammkapitals Kredite zum jeweiligen DM-Gegenwert von bis zu dreiundvierzig Millionen sechshundertsiebzigtausend US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 1. Januar 1959 aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200370976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71fc27765222b268717727f77994080c07edb1d422d0cae5df29071d31fe50ad

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