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Art 1

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank in der nachstehend veröffentlichten Neufassung sowie den Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank wird zugestimmt. Das Übereinkommen sowie die Allgemeinen Vorschriften werden nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200370976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71fc27765222b268717727f77994080c07edb1d422d0cae5df29071d31fe50ad

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