Zum Gesetzesinhalt

HZvG

§ 24Anpassung der Zusatzrenten

Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

(1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216710002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97b6a12738499617f061f3094190ec1504127148400717f86b3c0eef0855e375

XML-Quelle beim Herausgeber