(1) Zeiten, die nach dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetz anrechenbar waren, sind auch weiterhin anzurechnen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für Zeiten vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 gilt als das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt des Versicherten im Sinne des § 20 Abs. 2 das vom Versicherten tatsächlich verdiente Bruttoarbeitsentgelt bis 950 Deutsche Mark im Monat. Die Eintragungen in der Beitragsnachweiskarte sind für die in Satz 1 genannte Zeit entsprechend zu ergänzen.
(3) Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, für die Beiträge entrichtet sind, und Ersatzzeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0562 Entgeltpunkte, bei halben Beiträgen 0,0281 Entgeltpunkte.
(4) Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1970 erhalten für jeden Kalendermonat den Wert an Entgeltpunkten, der sich ergibt, wenn der Betrag des Entgelts, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit dem Wert 0,0001949 vervielfältigt wird. Entgelte in französischen Franken sind im Verhältnis 100 : 1 Deutsche Mark umzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
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