(1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wird. Haben Versicherte eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, ist anschließend eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung soll die Berechtigten spätestens im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Dies gilt nur, soweit ihr die dafür erforderlichen Daten der Berechtigten vorliegen. Im Übrigen finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über Berechnungsgrundsätze Anwendung.
(2) Für die Beitragserstattung finden die für die allgemeine Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. Beiträge, die für die Zeit vor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden nicht erstattet.
(3) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
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