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HZAZustV

§ 35Hauptzollamt Regensburg

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München,
3.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.12.2025 I Nr. 300

Sonst: Ersetzt V 600-1-3-20 v. 14.2.2022 I 175 (HZAZustV 2022)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c4c7963419fa4d5ed939935112033754455b078658a01cf4cae87dd09f1335e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 103 EnergieStVSteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

    „… n für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt, 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzolla …“