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HZAZustV

§ 33Hauptzollamt Osnabrück

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,
3.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Diepholz und Nienburg/Weser sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.12.2025 I Nr. 300

Sonst: Ersetzt V 600-1-3-20 v. 14.2.2022 I 175 (HZAZustV 2022)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c4c7963419fa4d5ed939935112033754455b078658a01cf4cae87dd09f1335e

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