HZAZustV
§ 34Hauptzollamt Potsdam
- 1.
- die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
- a)
- der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
- b)
- aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
- 2.
- der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
- 3.
- die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
- 4.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens,
- 5.
- die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter bundesweit sowie
- 6.
- die Vollstreckung erstmalig übermittelter inländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen Schuldner ohne inländische Adresse aller Hauptzollämter bundesweit; hiervon ausgenommen sind die von den Zollzahlstellen übermittelten rückständigen Forderungen und die durch das Bundeszentralamt für Steuern im Zusammenhang mit
- a)
- inländischer Versicherungsteuer,
- b)
- inländischer Feuerschutzsteuer,
- c)
- zu Unrecht erstatteter Kapitalertragssteuer und
- d)
- der Durchführung von Steuerabzugsverfahren nach § 50a des Einkommensteuergesetzes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.12.2025 I Nr. 300
Sonst: Ersetzt V 600-1-3-20 v. 14.2.2022 I 175 (HZAZustV 2022)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c4c7963419fa4d5ed939935112033754455b078658a01cf4cae87dd09f1335e