HZAZustV
§ 16Hauptzollamt Gießen
- 1.
- die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
- a)
- der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main, Koblenz und Saarbrücken,
- b)
- aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
- 2.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-Taunus-Kreis,
- 3.
- die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main westlich der Flüsse Main und Nidda,
- 4.
- die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
- 5.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
- 6.
- die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luftverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundesweit, wenn
- a)
- die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder
- b)
- eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steuerlichen Beauftragten erfolglos war sowie
- 7.
- die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.12.2025 I Nr. 300
Sonst: Ersetzt V 600-1-3-20 v. 14.2.2022 I 175 (HZAZustV 2022)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c4c7963419fa4d5ed939935112033754455b078658a01cf4cae87dd09f1335e