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HZAZustV

§ 14Hauptzollamt Frankfurt am Main

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 199 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für in Deutschland ansässige Luftverkehrsgesellschaften und zur Durchführung des Konsultationsverfahrens und des weiteren Schriftwechsels zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen zu Versandvereinfachung im Luftverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,
2.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen,
3.
die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen,
4.
die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer einschließlich der Anordnung und Auswertung der betreffenden Außenprüfungen sowie der Auswertung der betreffenden Steueraufsichtsmaßnahmen aller Hauptzollämter bundesweit sowie
5.
die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Luftverkehrsteuergesetz aller Hauptzollämter bundesweit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.12.2025 I Nr. 300

Sonst: Ersetzt V 600-1-3-20 v. 14.2.2022 I 175 (HZAZustV 2022)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c4c7963419fa4d5ed939935112033754455b078658a01cf4cae87dd09f1335e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 8 LuftVStGSteuerliche Beauftragte

    „… teueraufsichtsmaßnahmen aller Hauptzollämter bundesweit sowie 5. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Luftverkehrsteuergesetz aller Hauptzollämter bundesweit.“