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HZAZustV

§ 18Hauptzollamt Hannover

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den Landkreis Rotenburg (Wümme),
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis Gifhorn,
5.
die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen aller Hauptzollämter bundesweit sowie
6.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.12.2025 I Nr. 300

Sonst: Ersetzt V 600-1-3-20 v. 14.2.2022 I 175 (HZAZustV 2022)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c4c7963419fa4d5ed939935112033754455b078658a01cf4cae87dd09f1335e

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