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HypAblV

§ 8Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen

Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen

(1) Sicherheit durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes ist dadurch zu leisten, daß sich das Kreditinstitut gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen unwiderruflich dazu verpflichtet, auf erstes Anfordern des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen einen Betrag bis zu der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe
1.
in den Fällen des § 18 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a dieses Gesetzes im Namen des Berechtigten unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen,
2.
in den Fällen der §§ 7, 7a und 18 Abs. 7 des Vermögensgesetzes an den Gläubiger zu zahlen.
(2) Ist die Festsetzung eines Betrages unanfechtbar geworden, fordert das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Berechtigten auf, innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Hinterlegung oder die Zahlung nachzuweisen. Kommt der Berechtigte dem nicht nach, hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das Kreditinstitut zur Hinterlegung oder Zahlung des festgesetzten Betrages aufzufordern.
(3) In den Fällen des § 349 Abs. 3a bis 3c des Lastenausgleichsgesetzes gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt tritt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 9 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27b795a20f147dc2bd60708ae3320e4ccf436e2f4a1a7bcfe0dd2203435298df

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anhang 7 ABBergV(zu § 22a Abs. 3 Satz 4) Zusätzliche Anforderungen an Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesberggesetzes für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A

    „… riebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend. 3 Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die S …“