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HypAblV

§ 6Grundsatz

Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen

(1) Sicherheit nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes kann durch Hinterlegung bei der gemäß § 18a dieses Gesetzes zuständigen Stelle oder durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.
(2) Sicherheit ist in Höhe des in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Betrages zu leisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 9 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27b795a20f147dc2bd60708ae3320e4ccf436e2f4a1a7bcfe0dd2203435298df

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