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HypAblV

§ 10Überleitungsvorschrift

Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen

Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, aber noch nicht bestandskräftig entschieden sind. Entscheidungen, deren Zustellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend § 5 betrieben worden ist, gelten als am 1. August 1994 zugestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 9 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27b795a20f147dc2bd60708ae3320e4ccf436e2f4a1a7bcfe0dd2203435298df

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