HypAblV
§ 5Zustellung
Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 9 G v. 19.4.2006 I 866
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125300994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27b795a20f147dc2bd60708ae3320e4ccf436e2f4a1a7bcfe0dd2203435298df
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 15 GBBerGAufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes
„… chfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsb …“
- § 21b InVorGVereinfachte Rückübertragung
„… äudes zu geben. Jeder Anmelder kann sich in dem Termin von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. § 5 Abs. 2 der Hypothekenablöseverordnung gilt entsprechend. (3) Erscheinen zu dem Anhörungstermin mehrere Anmelder, so fordert die zuständige Stelle die erschie …“