Zum Gesetzesinhalt

HwREintrV

§ 2Abschlussprüfungen an Hochschulen und an solchen Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Abschlussprüfungen in Studiengängen mit technischer Ausrichtung, die an Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, insbesondere an Universitäten und Fachhochschulen sowie an Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind, erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.
(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Studienschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere
1.
die technische Ausrichtung des Studiengangs,
2.
die Fächer, die als Studienschwerpunkt im Studiengang gewählt wurden und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
3.
die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit und
4.
die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung
maßgeblich.
(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Hochschulen ausgestellte Zeugnisse.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 105 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193510005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3be7335a1e5644fffd834b172d8f1ad339cc014cad1ff744c20185b5b7eac6af

XML-Quelle beim Herausgeber