HwREintrV
§ 1Gegenstand
Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
Stand: Geändert durch Art. 105 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR193510005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3be7335a1e5644fffd834b172d8f1ad339cc014cad1ff744c20185b5b7eac6af
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 7 HwO
„Die Verordnung regelt die Eintragung in die Handwerksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren Inhalte Meisterprüfungen …“