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HwREintrV

§ 5Übergangsregelung

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Prüfungen, die auf Grund der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) anerkannt sind, gelten weiterhin als anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 105 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193510005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3be7335a1e5644fffd834b172d8f1ad339cc014cad1ff744c20185b5b7eac6af

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