HwFwBAProKaufmMFV
§ 4Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
- 3.
- eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
Sonst: Ersetzt V 7110-20-9 v. 1.3.2016 I 331 (HandwFWFortbPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f78fd8071a4ba73d52fa0fb3f300c1bb8b1c927ab1e223b1078ce52f032f0c37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 AusbEignV 2009Nachweis der Eignung
„… en §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung, 2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder 3. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungse …“