HwFwBAProKaufmMFV
§ 14Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Sonst: Ersetzt V 7110-20-9 v. 1.3.2016 I 331 (HandwFWFortbPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f78fd8071a4ba73d52fa0fb3f300c1bb8b1c927ab1e223b1078ce52f032f0c37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 42h HwO
„Wird die zu prüfende Person nach § 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 …“