Zum Gesetzesinhalt

HwFwBAProKaufmMFV

§ 15Bewerten der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungsbestandteile einzeln zu bewerten.
(3) In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.
die Präsentation und
2.
das Fachgespräch.
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-20-9 v. 1.3.2016 I 331 (HandwFWFortbPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR294500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f78fd8071a4ba73d52fa0fb3f300c1bb8b1c927ab1e223b1078ce52f032f0c37

XML-Quelle beim Herausgeber