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HwO

§ 42h

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34 bis 35a Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 35b, 37a und 38 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn
1.
er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und
2.
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014110953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04db52dcbc4a1255e6ad1b6c045b9c8150aa1a3b69f34cbf2badd81e622f8753

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 14 HwFwBAProKaufmMFVBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

    „Wird die zu prüfende Person nach § 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 …“

  • § 12 KfzSTFPrVBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

    „Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 10 …“

  • § 14 RestMAProRestPrVBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

    „Wird die zu prüfende Person nach § 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, erhöhen sich die Prozentsätze nach § 15 für die übrigen Prüfun …“

  • § 21 VTMBAProVTFPrVBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

    „Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 22 …“