HUrlV
§ 5Ausschluss des Fahrkostenzuschusses
Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes
- 1.
- Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Reisebeihilfe für Familienheimfahrten nach § 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung haben,
- 2.
- für Kinder von Beamtinnen und Beamten, die mit diesen nicht in häuslicher Gemeinschaft leben und für die ein Anspruch auf Kinderreisebeihilfe nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst besteht, sowie
- 3.
- bei Versetzungen und Abordnungen, deren Dauer von vornherein auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr begrenzt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 176 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR178400002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5df948cd761abd0811eae75ba8a3e4d80864e38d8b9d9c1b5726789728d724d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13 ATGVReisebeihilfen für Heimfahrten
„… icht gewährt 1. Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Reisebeihilfe für Familienheimfahrten nach § 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung haben, 2. für Kinder von Beamtinnen und Beamten, die mit diesen nicht in häuslicher Gemeinschaft leben und für die ein …“