HUrlV
§ 2Wartezeit, Urlaubsabwicklung
Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes
- 1.
- an Dienstorten, an denen drei oder sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt werden, nach sechs Monaten,
- 2.
- an Dienstorten, an denen neun oder zwölf Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt werden, nach vier Monaten und
- 3.
- an Dienstorten, an denen 15 oder 18 Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt werden, nach zwei Monaten
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 176 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR178400002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5df948cd761abd0811eae75ba8a3e4d80864e38d8b9d9c1b5726789728d724d