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HUrlV

§ 6Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten

Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes

Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich oder elektronisch vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 176 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR178400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5df948cd761abd0811eae75ba8a3e4d80864e38d8b9d9c1b5726789728d724d

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