HundVerbrEinfVO
§ 4Befugnisse der zuständigen Behörde
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland
- 1.
- anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,
- 2.
- den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder
- 3.
- das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
Stand: Geändert durch Art. 86 G v. 21.6.2005 I 1818
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR124800002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f76eaf2f8e1b4957c7212d94bdc51e989abc593a9a3ed3cd7f1dc3550c00fc5