HundVerbrEinfVO
§ 1Begriffsbestimmungen
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland
- 1.
- Begleitperson:eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
- 2.
- Nämlichkeit:Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.
Stand: Geändert durch Art. 86 G v. 21.6.2005 I 1818
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR124800002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f76eaf2f8e1b4957c7212d94bdc51e989abc593a9a3ed3cd7f1dc3550c00fc5