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HundVerbrEinfVO

§ 1Begriffsbestimmungen

Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Begleitperson:
eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
2.
Nämlichkeit:
Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 86 G v. 21.6.2005 I 1818

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124800002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f76eaf2f8e1b4957c7212d94bdc51e989abc593a9a3ed3cd7f1dc3550c00fc5

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