(1) Die Begleitperson eines gefährlichen Hundes muss über die zur Feststellung der Nämlichkeit des Hundes erforderlichen geeigneten Dokumente und Bescheinigungen verfügen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. Die Richtigkeit der Angaben muss in den Dokumenten und Bescheinigungen, in denen Angaben über Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und Fellfarbe des Hundes enthalten sind, vom Ursprungsland amtlich bestätigt sein. Ist der Hund dauerhaft gekennzeichnet, sind amtliche Bestätigungen über Tätowier- oder Chip-Nummer ausreichend. In den Fällen des Satzes 3 hat die Begleitperson das Ablesen der Tätowier- oder Chip-Nummer zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes zu unterstützen.
(2) Die Begleitperson hat neben den für eine Nämlichkeitskontrolle erforderlichen Dokumenten oder Bescheinigungen nach Absatz 1
1.
im Falle des § 2 Abs. 1 amtliche Bescheinigungen, welche die Zweckbestimmung des Hundes bestätigen,
2.
im Falle des § 2 Abs. 2 und 4 amtliche Bescheinigungen, welche das berechtigte Halten des Hundes an dem Aufenthaltsort des Hundes bestätigen,
3.
im Falle des § 2 Abs. 3 amtliche Bescheinigungen, welche bestätigen, dass der Hund bislang nicht als gefährlich aufgefallen ist,
mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 hat die Begleitperson glaubhaft zu machen, dass der Aufenthalt vorübergehend ist. Bei der Einfuhr ist eine Bescheinigung der Zollbehörden mit dem Einfuhrdatum erforderlich. Die Bescheinigung ist bei der Ausreise wieder vorzulegen.
(4) Dokumente und Bescheinigungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original vorzulegen. Bescheinigungen und Dokumente in einer fremden Sprache müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 86 G v. 21.6.2005 I 1818
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