HufBeschlV
§ 5Zulassung zur Prüfung
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
- 1.
- ein anerkannter Einführungslehrgang nach § 6 und
- 2.
- ein Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule nach § 8.
- 1.
- Nachweise über die praktische Tätigkeit nach § 7,
- 2.
- Nachweise über die Teilnahme an dem Einführungslehrgang nach § 6 und dem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
- 3.
- eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat.
- 1.
- das Zeugnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und eine Kopie der Urkunde über die staatliche Anerkennung der ausbildenden Person als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin,
- 2.
- ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
- 3.
- eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,
- 1.
- eine Begründung für den Antrag auf die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für die Prüfung,
- 2.
- ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
- 3.
- eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR320500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6681a579f30ba033b3b136d0473b90947db60eeff7ca984f5859f5610dc0e1d