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HufBeschlV

Anlage 6(zu § 21 Abs. 4)

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3218
 
Prüfungszeugnis

Herr/Frau ....................................................................
geboren am .................................. in .............................
hat am ....................


vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes .................
die in § 18 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)
vorgeschriebene

Prüfung
zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin 1)

mit folgenden Ergebnissen 2)
bestanden/nicht bestanden: 3)

Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach § 18 Abs. 2
der Hufbeschlagverordnung: .................
Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach § 18 Abs. 3
der Hufbeschlagverordnung: .................
Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach § 18
Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung: .................
Vorbereitung und Durchführung von praktischen und
theoretischen Unterweisungen nach § 18 Abs. 5 der
Hufbeschlagverordnung: .................

......................, den ......................

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

...................................................
(Unterschrift/Siegel)

-----
1) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
2) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend).
3) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR320500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6681a579f30ba033b3b136d0473b90947db60eeff7ca984f5859f5610dc0e1d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 18 HufBeschlVPrüfung

    „… ............. vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes ................. die in § 18 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) vorgeschriebene Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin …“