HufBeschlV
Anlage 4(zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Bewertungsskala für die Bildung der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 18 Abs. 1
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
| Note 1 = sehr gut: | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung. |
| Note 2 = gut: | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung. |
| Note 3 = befriedigend: | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung. |
| Note 4 = ausreichend: | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
| Note 5 = mangelhaft: | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind. |
| Note 6 = ungenügend: | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR320500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6681a579f30ba033b3b136d0473b90947db60eeff7ca984f5859f5610dc0e1d