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HSchmidtStiftG

§ 9Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2def64b842355c0051b3df23caa40159f5ebd0935b451ae7e9bbfef92948ff1

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