HRG
§ 42Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.1.1999 I 18;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1622
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001850976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 803559452ba5f568db69e9e7ea10424b2753ce4996d296be92ce582987615aa2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 33 GG
„… Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.“