GG
Art 33
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage 2 EinbTestVRahmencurriculum für den Einbürgerungskurs
„… auch für Ausländer gelten. ▪ Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten, Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 GG) ▪ Begriff „Deutscher“ (Art. 116 GG) ▪ Wahlrecht (Art. 38 Abs. 2 GG) ▪ Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ▪ Vereinigungsf …“
- Art 20 EinigVtrRechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst
„… egelungen. (2) Die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes) ist sobald wie möglich Beamten zu übertragen. Das Beamtenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelung …“
- § 42 HRGHauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
„… Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.“