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§ 3Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
- 1.
- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen:AndorraBosnien und HerzegowinaGrönlandIslandLiechtensteinMonacoMontenegroNorwegenSan MarinoSchweizSerbienVatikanstadtVereinigtes Königreich;
- 2.
- zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
- Grönland oderNorwegen
hat; - 3.
- Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
- Monaco
hat.
landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsgeräte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 382
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010629974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2cf7a38ff3609e35bb3db2abb5e4e866556a89de96486c07a2323737eab7b03