Zum Gesetzesinhalt

HotelAusbV

§ 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildungen zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sowie zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Aufgaben am Empfang und
gastronomische Angebote“
mit 25 Prozent,
2.
„Warenwirtschaft, Einkauf und
Kalkulation“
mit 15 Prozent,
3.
„Revenue-Management, Marketing
und kaufmännische Steuerung“
mit 25 Prozent,
4.
„Personalwirtschaft“mit 25 Prozent 
sowie         
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 31 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031410022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38e723f6e35e6bf50296081d20c92ef0cddb3acb7785ed02b2ae3a04299ab7c6

XML-Quelle beim Herausgeber