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HopfV 2023

§ 22Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

(1) Die Bundesanstalt hat bei jedem Beihilfeempfänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbindung von Investitionen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen. Die zu kontrollierenden Investitionen sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
(2) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die Bundesanstalt Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt.
(3) Die Bundesanstalt hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304

Sonst: Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a48514783461cb920c3c16df1fde4375388088e756521e6b9ba4f7f473e7961

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