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HopfV 2023

§ 15Rechnungsführung

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

(1) Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Rechnungen müssen auf den Namen der anerkannten Erzeugerorganisation oder auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein.
(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen auf den Namen der anerkannten Erzeugerorganisation ausgestellt sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304

Sonst: Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a48514783461cb920c3c16df1fde4375388088e756521e6b9ba4f7f473e7961

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