HopfV 2023
§ 14Rechtswidrige Beihilfe
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
- 1.
- die anerkannte Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 einstellt;
- 2.
- das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 13 Satz 1 verkauft, aber nicht ersetzt wird;
- 3.
- die anerkannte Erzeugerorganisation innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 ihre Produktionstätigkeit außerhalb ihres geographischen Anbaugebiets verlagert;
- 4.
- sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchführungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die ursprünglichen Ziele beeinträchtigt werden.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304
Sonst: Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03D0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a48514783461cb920c3c16df1fde4375388088e756521e6b9ba4f7f473e7961